Quote:Zusammenfassung
"Bitte teilen Sie dem Gesprächspartner mit das Sie das Gespräch aufzeichnen, bevor Sie mit der Aufzeichnung beginnen. Ein Verschweigen der Aufzeichnung kann rechtliche Folgen haben (dieses stellt keine Rechtsberatung dar)."
Ieeeeh, fies...
mußte mich vor kurzem damit beschäftigen, und fand das Thema sehr interessant.
Es kommt meiner Meinung nach immer darauf an, wofür man die Aufzeichnung nutzt. Telefonate unterliegen in Deutschland dem Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimisses (Artikel 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland).
Dient eine Aufnahme des Gespräches zu rein privaten Zwecken, und wird diese Aufnahme niemandem anderen vorgespielt, so muss meiner Auffassung nach eine Einverständniserklärung zur Speicherung elektronischer Daten des Gesprächspartners nach dem Bundesdatenschutzgesetz vorliegen. Die Ansage muss dann auch so lauten - meiner Ansicht nach kann der Anrufer durch die alleinige Ansage sein Einverständnis geben, indem er das Gespräch nicht von sich aus abbricht.
Soll der Mitschnitt veröffentlicht werden, so
muss derjenige, der das Gespräch veröffentlicht, sich meiner Ansicht nach gegenüber dem Gesprächspartner absichern, damit im Falle der Feststellung, dass für die Veröffentlichung des Mitschnittes und den Mitschnitt selber kein Einverständnis vorlag, ein entsprechender, unanfechtbarer Nachweis vorliegt, dass der Gesprächspartner sowohl mit der Veröffentlichung als auch mit der Aufzeichnung des Telefonates einverstanden war.
Läuft lediglich eine Ansage (die dann einen Hinweis auf die rechtlichen Bestimmungen, die Aufzeichnung des Gespräches und der späteren Veröffentlichung enthalten sollte), so kann der Gesprächspartner wärhend des Gespräches oder im Anschluss daran noch immer die Löschung der Aufzeichnung unter Berufung auf sein Grundrecht verlangen. Dem ist dann meiner Meinung nach nachzukommen.
Am besten ist sicherlich, man läßt sich vom Gesprächspartner vorher schriftlich "in geeigneter Form" bestätigen, dass er einer Aufnahme zustimmt, und einer Veröffentlichung, auch in Teilen, zustimmt.
Ansonsten jedoch, um nicht unwissentlich das Fernmeldegeheimnis zu verletzten, und dafür bestraft zu werden, muss meiner Meinung nach eine nachvollziehbare, unverfälschbare und unanfechtbare, dokumentierte Einverständniserklärung des Gesprächspartners vorliegen - und das ist bei rein telefonischen Kontakten nur schwer nachweisbar.
Eine DTMF-Signal-Weiche wäre denkbar: "Drücken Sie die 1, wenn Sie mit einer Aufzeichnung oder späteren Verwendung einverstanden sind, oder drücken Sie die 2, wenn Sie nicht mit einem Mitschnitt einverstanden sind, und das Telefonat nicht veröffentlich werden soll."
Meines Erachtens ist jedoch auch die Zustimmung durch DTMF-Signal anfechtbar: Der Gesprächspartner könnte später behaupten, die elektronisch zum Nachweis gespeicherten Daten seien nachträglich manipuliert worden, und er sei nicht derjenige gewesen, der nach dem Fernmeldegeheimnis die zustimmen hätte geben dürfen.
Als Nachweis ein gesprochenens Wort nach einer solchen Ansage wie oben aufzunehmen, halte ich persönlich auch für anfechtbar: Indem ich die Einverständnis-Erklärung oder Nicht-Einverständnis-Erklärung mitschneide, nehme ich etwas auf, das bereits unter das Fernsprechgeheimnis fällt - jedoch nicht für die Veröffentlichung bestimmt ist.
Demnach dürfte der Gesprächsmitschnitt erst nach der gesprochenen Zustimmung starten, womit mir jedoch der wesentliche Nachweis für die Zustimmung des Gesprächspartners fehlt: nämlich das gesprochene "Einverständnis". Denn da ich dieses - meiner Meinung nach auch im juristischen Sinne als "Beweis-Urkunde" nicht veröffentlichen darf, bewege ich mich in einer Grau-Zone.
Womit ich zum letzten Punkt käme, der meiner Meinung nach zu beachten wäre: Der Verwendung einer solchen Aufzeichnung als "Beweis-Urkunde" vor Gericht:
Ich kenne noch nicht genau alle Einzelheiten, jedoch vermute ich, dass bei Vorlage eines Gesprächmitschnittes als Beweismittel sicherlich auch die zweckgebundene Zustimmung des Gesprächspartners nachgewiesen werden muss, damit der Mitschnitt ein anerkanntes Beweismittel ist, und man selber nicht auch noch wegen Verletzung des Fernsprechgeheimnisses einen verbrämt bekommt.
Demnach reicht meiner Meinung nach in einem solchen Fall der Nachweis, das der Gesprächspartner vor dem Gespräch eine solche Ansage gehört hat, und der Aufnahme durch Fortführen des Gespräches zugestimmt hat, wahrscheinlich nicht aus, um als nicht anfechtbar zu gelten. Auch in diesem Fall ist eine eindeutige Willenserklärung des Gesprächpartners, dass einer Aufzeichung und Verwendung des Telefonates nicht widersprochen wird, wahrscheinlich wesentlich besser, als lediglich die Ansage.
Kompliziert?
Übrigens: Meine Äusserungen sind nicht als rechtliche Beratung zu verstehen. Ich übernehme keine Haftung, wenn aufgrund eines Irrtumes wegen meiner vorstehenden Äusserungen Schaden entsteht.
Viele Grüße, Kai